Landschaftsrahmenplan
Neben der Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplans ist die Erstellung des Landschaftsrahmenplanes eine regionalplanerische Kernaufgabe der Regionalplanung. Im Landschaftsrahmenplan sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der regionalen Ebene abgebildet. Die Inhalte des Landschaftsrahmenplans sind in § 9 Bundesnaturschutzgesetz vorgegeben.
Der Plan setzt einen Rahmen für landschaftsplanerische Fragestellungen und stellt auf Ebene der Bauleitplanung eine Planungsgrundlage für die Städte und Gemeinden dar. Bei der Strategischen Umweltprüfung auf Regionalplanebene ist der Landschaftsrahmenplan eine Beurteilungsgrundlage für Umweltauswirkungen durch regionalbedeutsame Vorhaben. Der Landschaftsrahmenplan ist auch eine Informationsquelle für die Öffentlichkeit, in dem die Inhalte des Landschaftsprogrammes des Landes für die Region konkretisiert werden. Für die Erreichung von Zielen gibt der Landschaftsrahmenplan Empfehlungen, zum Beispiel für naturraumbezogene Schutz- oder Entwicklungsmaßnahmen in der Region.
Die Aussagen des Landschaftsrahmenplanes haben gutachterlichen Charakter und können nach Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Belangen als Festlegungen in den Regionalplan übernommen und damit rechtsverbindlich werden.
Der Regionalplan Schwarzwald-Baar-Heuberg 2003 wird derzeit fortgeschrieben. Auf Grundlage der Raum- und Landschaftsanalyse für den Landschaftsrahmenplan orientieren sich die gebietskonkreten Festlegungen zur Entwicklung der Freiraumstruktur u. a. an den Fachplänen des Landes zur Schaffung eines Biotopverbundes nach § 22 NatSchG. Für konkrete Fragen zur regionalen Umsetzung stehen die Ansprechpartner der Geschäftsstelle des Regionalverbandes Schwarzwald-Baar-Heuberg gerne zur Verfügung.